Die Angst kam somit erst, als der Beschuldigte tätlich wurde und nicht bereits durch die Drohung. Wie sogleich zu zeigen sein wird, erachtet die Kammer es als erwiesen, dass der Privatkläger nach dem Kerngeschehen beim/im Auto noch aus seinem Auto ausstieg und eine Weile in der Nähe des Autos stehen blieb, als der Beschuldigte und G.________ sowie auch M.________ bei der Treppe standen, und er unter anderem G.________ Dokumente zeigte. Dieser zweite Teil ereignete sich lediglich einige Augenblicke nach dem Geschehen beim Auto.