Nachvollziehbar ist auch die Schilderung, er habe sodann mit dem Mobiltelefon aufgenommen, weil er gedacht habe der Beschuldigte würde sich dann zusammenreissen (pag. 10). Der Privatkläger gab weiter an, dass er aufgrund der Drohung vorsichtig gewesen sei, aber nicht gedacht habe, dass sie (der Beschuldigte und G.________) diese Drohung in die Tat umsetzen würden. Angst habe er erst von dem Moment an bekommen, als der Beschuldigte begann, durch die Scheibe zu schlagen (pag. 23). Die Angst kam somit erst, als der Beschuldigte tätlich wurde und nicht bereits durch die Drohung.