Fraglich ist nun, welche Wirkung diese Äusserung des Beschuldigten auf den Privatkläger hatte. Es ist glaubhaft, dass er Angst bekam, als die zwei Männer vor seinem Auto standen und er bemerkte, dass sein Auto nicht abgeschlossen war (pag. 10, 139). Dies insbesondere, weil es vom Beschuldigten gegen ihn bereits einmal zu Tätlichkeiten gekommen war (vgl. Vorfall vom 24. April 2015). Nachvollziehbar ist auch die Schilderung, er habe sodann mit dem Mobiltelefon aufgenommen, weil er gedacht habe der Beschuldigte würde sich dann zusammenreissen (pag.