Als der Privatkläger mit seinem Auto eintraf, standen sie bereits dort. Es ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie der Tatsache, dass auf der Tonbandaufnahme, die nur wenig später aufgenommen wurde, sehr ähnliche Aussagen des Beschuldigten zu hören sind („di brätschi, di brätschi mou di… Verschwind“, vgl. pag. 182, Sprachmemo 004), erstellt, dass der Beschuldigte zum Privatkläger sagte, er solle verschwinden, ansonsten würde er eins aufs Maul bekommen. Fraglich ist nun, welche Wirkung diese Äusserung des Beschuldigten auf den Privatkläger hatte.