24 der Privatkläger habe teilweise selber eingeräumt, ehrenrührige Aussagen gegen den Beschuldigten gemacht zu haben (pag. 476), kann damit entkräftet werden, als dass sie sich lediglich auf den ersten Vorfall bezieht (pag. 378, S. 14 der Urteilsbegründung). 10.3.8 Gestützt auf diese Würdigung der einzelnen Beweismittel erachtet die Kammer den folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte und G.________ sind auf den Hausplatz von H.________ gekommen. Als der Privatkläger mit seinem Auto eintraf, standen sie bereits dort.