Die Würdigung der Aussagen hat ergeben, dass die Aussagen derjenigen anderen Personen, die zum Kerngeschehen nutzbringend hätten aussagen können, sehr beschönigend bzw. nicht überzeugend waren. Somit vermögen deren Aussagen zu diesen Vorwürfen keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Privatklägers zu erwecken. Die Behauptung der Verteidigung,