für die kaputte Autoscheibe. 10.3.7 Zusammengefasst stellt die Kammer insbesondere auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und die objektiven Beweismittel ab. Daran vermögen die Ausführungen der Verteidigung, es hätte niemand ausser dem Privatkläger ausgesagt, dass es zu Drohungen, Tätlichkeiten oder Sachbeschädigungen gekommen sei (pag. 473), nichts zu ändern. Die Würdigung der Aussagen hat ergeben, dass die Aussagen derjenigen anderen Personen, die zum Kerngeschehen nutzbringend hätten aussagen können, sehr beschönigend bzw. nicht überzeugend waren.