_ stritt namentlich ab, gesagt zu haben „Hui was ist denn da passiert“, womit sie folglich abstritt, auf eine Beschädigung der Autoscheibe reagiert zu haben, und sie die Aussagen des Beschuldigten und G.________ stützte. Aufgrund ihrer engen Verbindung zu G.________ als Ehemann und dem Beschuldigten als Ex-Ehemann ist ihre Stellung als neutrale Zeugin zumindest in Frage zu stellen. Zudem sprechen die Fotodokumentation sowie die glaubhafte Aussage des Privatklägers und der Hinweis von L.________ für die kaputte Autoscheibe.