Obwohl L.________ nur über einen sehr beschränkten Teil der Ereignisse Auskunft geben kann, erachtet die Kammer insbesondere seine Aussage, dass eine Heckscheibe von einem Auto kaputt gewesen sei, als interessant. Gemäss dem vorliegenden Vorwurf wurde zwar die seitliche Autoscheibe der Fahrertüre beschädigt und nicht die Heckscheibe. Jedoch deutet die Tatsache, dass L.________ etwas mit einer Autoscheibe in Erinnerung hatte, darauf hin, dass tatsächlich eine Autoscheibe kaputt ging, und damit stützt er die Aussagen des Privatklägers, obwohl sie diese nicht belegen. 10.3.6 M.________ stritt namentlich ab, gesagt zu haben