Auch für die Kammer ist erstellt, dass L.________ und M.________ das Kerngeschehen beim Auto selber nicht beobachten konnten, sondern erst denjenigen Teil der Auseinandersetzung beobachteten, bei welchem der Beschuldigte und die Ehegatten G.________ bei der Treppe standen und der Privatkläger beim Auto. Obwohl L.________ nur über einen sehr beschränkten Teil der Ereignisse Auskunft geben kann, erachtet die Kammer insbesondere seine Aussage, dass eine Heckscheibe von einem Auto kaputt gewesen sei, als interessant.