Betreffend die Aussagen von M.________ und L.________ ist auszuführen, dass die Vorinstanz auf eine Würdigung der Aussagen verzichtet hat, da diese Personen die Auseinandersetzung beim Auto nicht beobachtet hätten und auch sonst nichts zur Erhellung des Vorfalles beitragen würden (pag. 391, S. 27 der Urteilsbegründung). Die Verteidigung rügt dieses Vorgehen der Vorinstanz und gibt an, dass die Feststellung, dass ihre Aussagen nichts zum Sachverhalt beitragen würden, schlicht aktenwidrig sei (pag. 473). Auch für die Kammer ist erstellt, dass L.______