Auch bei ihr sind zudem Dramatisierungen bzw. Aggravierungen des Verhaltens des Privatklägers erkennbar. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Aussagen von H.________ nicht glaubhaft sind und – wie bereits beim Vorfall vom 24. April 2015 – auf diese nicht abgestellt werden kann. Sie sprechen somit nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers. 10.3.5 Betreffend die Aussagen von M._