23 traf sie ja direkt und sie hätte diesen von ihrem Fenster aus auch problemlos sehen können. Sie ist nach Ansicht der Kammer nicht als neutrale Auskunftsperson zu betrachten, da sie den Beschuldigten zu Hilfe gerufen hatte und somit ein klares Interesse daran hat, ihn in Schutz zu nehmen bzw. gut dastehen zu lassen. Es ist offensichtlich, dass es sich bei ihren Aussagen um reine Schutzbehauptungen handelt. Auch bei ihr sind zudem Dramatisierungen bzw. Aggravierungen des Verhaltens des Privatklägers erkennbar.