Unglaubhaft erscheint namentlich ihre Aussage, der Beschuldigte sei auf die verbalen Beleidigungen des Privatklägers hin sehr ruhig geblieben (pag. 306). Dies insbesondere im Vergleich zu den Aussagen des Beschuldigten selbst, der angab „am Arsch und überegheit“ gewesen zu sein sowie der Aussage von G.________, er habe den Beschuldigten zurückhalten müssen. Ihre Aussage, sie habe die Tätlichkeiten nicht gesehen, da sie mit M.________ am Sprechen war und mit der Verwaltung telefoniert habe, erscheint nicht nachvollziehbar. Der sich unten abspielende Konflikt be-