_ noch gesehen und auch gehört haben will, dass der Privatkläger den Beschuldigten beschimpft habe und wie dieser später hupend weggefahren sei, jedoch nicht gesehen habe, dass es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, was der Beschuldigte jedoch selbst angab. Auch mit der Tonbandaufnahme sind ihre Aussagen nicht vereinbar. Die Aussagen von H.________ verfügen denn auch über keine logische Konsistenz. Unglaubhaft erscheint namentlich ihre Aussage, der Beschuldigte sei auf die verbalen Beleidigungen des Privatklägers hin sehr ruhig geblieben (pag.