10.3.4 Bezüglich der Aussagen von H.________ stimmt die Kammer der Vorinstanz insofern zu, als dass H.________ den zeitlichen Ablauf sowie den Inhalt der Geschehnisse wesentlich anders schilderte als sämtliche weiteren befragten Personen (pag. 391, S. 27 der Urteilsbegründung). Nicht nachvollziehbar ist für die Kammer, dass sie die Ankunft vom Beschuldigten und G.________ noch gesehen und auch gehört haben will, dass der Privatkläger den Beschuldigten beschimpft habe und wie dieser später hupend weggefahren sei, jedoch nicht gesehen habe, dass es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, was der Beschuldigte jedoch selbst angab.