Auch machte er grosse Gedächtnislücken geltend wie beispielsweise „ich habe da oben eine Lücke“, was seine Unsicherheit zeigt. Seine Aussagen erwecken in der Tat den Eindruck, mit denjenigen des Beschuldigten abgesprochen zu sein. Zusammengefasst erachtet die Kammer die Aussagen von G.________ als sehr beschönigend und damit nicht als glaubhaft hinsichtlich des Kerngeschehens, d.h. zum inkriminierten Verhalten des Beschuldigten. Immerhin bestätigt er aber im Wesentlichen das Rahmengeschehen nach den Schilderungen des Privatklägers. 10.3.4 Bezüglich der Aussagen von H._