10.3.3 Bezüglich der Aussagen von G.________ anlässlich der ersten polizeilichen Befragung stimmt die Kammer der Vorinstanz zu, dass diese wenig glaubhaft waren (pag. 390 f., S. 27 f. der Urteilsbegründung). Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung bestätigte G.________ im Wesentlichen den vom Privatkläger geltend gemachten Ablauf. Jedoch enthalten seine Aussagen – obwohl er den Beschuldigten auch belastet – eine klar erkennbare Beschönigungstendenz bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten.