Auch kleine Unstimmigkeiten in den Aussagen, wie beispielsweise er habe sich mit der linken statt der rechten Hand abgeschnallt, welche er wenig später als Versehen auflösen konnte (pag. 139), vermögen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zu verursachen. Die Kammer erachtet die Aussagen des Privatklägers zusammengefasst als realitätsnah, schlüssig und glaubhaft und stellt zur Feststellung des Sachverhalts deshalb im Wesentlichen auf diese ab. 10.3.3 Bezüglich der Aussagen von G._