tigkeit seiner Aussagen nicht abträglich, handelte es sich doch um ein so schnelles Geschehen (siehe Tonbandaufnahme), bei welchem der Privatkläger durch die Schläge des Beschuldigten fluchtartig nach rechts rutschen musste, sodass die Schläge und das Rutschen praktisch gleichzeitig stattfanden. Auch kleine Unstimmigkeiten in den Aussagen, wie beispielsweise er habe sich mit der linken statt der rechten Hand abgeschnallt, welche er wenig später als Versehen auflösen konnte (pag. 139), vermögen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zu verursachen.