Die Verteidigung kritisiert an den Aussagen des Privatklägers, dass sich diese widersprechen würden. Beispielsweise habe er einmal angegeben, seine Brille sei durch Schläge ins Gesicht kaputt gegangen und ein anderes Mal gab er an, diese sei beim Rüberrutschen kaputt gegangen. Tatsächlich hat der Privatkläger beides angegeben (pag. 22 und 139). Jedoch erachtet die Kammer dies als der Glaubhaf-