Es hat sich zudem gezeigt, dass sich die Aussagen mit den Erkenntnissen der Tonbandaufnahme und dem Fotorapport decken. Dabei ist zwar, der Vorinstanz folgend, zu sagen, dass der Beschuldigte die Tonbandaufnahme zur Vorbereitung auf die Einvernahmen beliebig oft hören konnte, dies darf jedoch nicht überbewertet werden. Der Teil des Konflikts, welcher aufgezeichnet wurde, bettet sich schlüssig in die gesamten Ausführungen des Privatklägers ein. Die Verteidigung kritisiert an den Aussagen des Privatklägers, dass sich diese widersprechen würden.