Der Privatkläger konnte die Geschehnisse nachvollziehbar und realistisch schildern. Seine Erzählungen enthielten viele Details, welche teilweise auch nebensächlich sind, die belegen, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt hat: beispielsweise konnte er beschreiben, dass der Beschuldigte mit dem Oberkörper an die Hupe gekommen sei, dass er die Türe mit voller Wucht zugeschlagen habe und dass sich der Polizeibeamte in K.________ wahnsinnig aufgeregt habe, weil er alleine dort gewesen sei.