auf der Audiodatei übereinstimmt. Weiter sind die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen beim Auto – welches auch aufgezeichnet wurde und somit nachweislich stattfand – sehr karg, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Kerngeschehen von ihm praktisch übersprungen und kaum erwähnt wird (pag. 390, S. 26 der Urteilsbegründung). Dies obwohl sich der Privatkläger nach Angaben des Beschuldigten erst nach einer Dreiviertel Stunde vom Hausplatz entfernt habe (pag. 49). 10.3.2 Der Privatkläger konnte die Geschehnisse nachvollziehbar und realistisch schildern.