Namentlich gab er neben den widersprüchlichen Aussagen darüber, ob es Handgreiflichkeiten gab oder nicht in einer Einvernahme an, nicht gehupt zu haben und später sagte er aus, an die Hupe gekommen zu sein (pag. 146 und 316), weiter gab er einmal an von der Tonbandaufnahme gewusst zu haben, und dann verleugnete er dies wieder (pag. 5 und 148). Die Kammer stimmt der Vorinstanz zu, dass der Beschuldigte auf Vorwürfe grundsätzlich mit Anschuldigungen gegen den Privatkläger konterte. Zudem liess er keine Gelegenheit aus, den Privatkläger möglichst schlecht darzustellen, wofür nur einige Beispiele genannt seien: