316). Zu den Eingeständnissen anlässlich der Fortsetzungsverhandlung führt die Verteidigung aus, dass die Aussage des Beschuldigten, es sei allenfalls ein bisschen zu Handgreiflichkeiten gekommen, kein Zugeständnis im Sinne der Anklage sei (pag. 472). Die Kammer stimmt dem zwar insoweit zu, als dass der Beschuldigte mit dieser Aussage nicht den angeklagten Sachverhalt eingestanden hat.