2015. Seine Aussagen zum Kerngeschehen waren unkonstant. Tatsächlich ist ein grosser Teil der Aussagen des Beschuldigten durch sein Geständnis an der Fortsetzungsverhandlung, es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen, unglaubhaft geworden, so wie dies die Vorinstanz festgehalten hat (pag. 389, S. 25 der Urteilsbegründung), zumal er zuvor stets alle Vorwürfe bestritt. Es ist auch erwähnenswert, dass der Beschuldigte seine Darstellung, dass er gar nicht beim Auto gewesen sei, erst auf Vorhalt der Tonbandaufnahme änderte, als er offensichtlich keine andere Wahl mehr hatte (vgl. pag. 316).