20 deaus gesehen. Auf Frage gab er an, dass vorher oder nachher etwas kaputt gegangen sei. Eine Heckscheibe von einem Auto sei kaputt gewesen. Er wisse nicht, wem das Auto gehört habe (pag. 282). 10.3 Beweiswürdigung durch die Kammer Aus den verschiedenen Aussagen der befragten Personen sowie den objektiven Beweismitteln ist nun der rechtserhebliche Sachverhalt zu ermitteln. 10.3.1 Bei den Aussagen des Beschuldigten zu den Vorwürfen vom 5. Juni 2015 ergibt sich ein ähnliches Bild wie bei den Aussagen zu den Vorwürfen vom 24. April 2015.