Sie hätten sich angeschrien. Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte bei der Führertüre des Autos des Privatklägers gewesen sei, welches glaublich an der Strasse stand (pag. 281). Er habe den Privatkläger nicht im Auto gesehen. Er sei nicht von Anfang an dort gewesen. Er sei dann direkt vor dem Fenster gesessen und habe nur gera-