Er habe lediglich beobachten können, dass der Privatkläger vom Beschuldigten mehrfach zum Verlassen der Gegend aufgefordert worden sei. Er habe keine Beschädigungen am Fahrzeug des Privatklägers feststellen können (pag. 3). Anlässlich der Einvernahme an der Fortsetzungsverhandlung vom 8. März 2018 sagte L.________ zusammengefasst Folgendes aus: An eine telefonische Befragung durch die Polizei könne er sich nicht mehr erinnern, die Polizei sei jedoch am Tag des Vorfalles bei ihm gewesen. Er habe ausgesagt, dass er nichts gesehen habe.