, 294 ff.) Bei der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juli 2015 gab G.________ an, dass der Beschuldigte den Privatkläger nicht angefasst habe. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, da etwas wegen Handy-Aufzeichnungen gewesen sei. Der Privatkläger habe zuerst zum Beschuldigten gesagt „du dicki Sou, fahr ab“, er wisse nicht mehr genau, was sonst noch abgegangen sei (pag. 13). Der Beschuldigte habe aber dem Privatkläger nicht gedroht oder sein Fahrzeug beschädigt. Der Privatkläger habe ihm am gleichen Tag noch irgendwelche Briefe gezeigt (pag. 14). Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 8. März 2018 gab G._____