18 dass diese sich abgesprochen hätten. Jedoch würden ihre Aussagen bei wichtigen Sachen dann auseinander gehen (pag. 311). L.________ sei eine Ausnahme, da er nicht zu Clique gehöre, aber dieser sei trotzdem gegen ihn. Er könne beschwören, dass M.________ vorbeigekommen sei und gesagt habe, „Hui, was ist denn hier geschehen“, als sie die Autoscheibe gesehen habe. Er würde den Beschuldigten nie beschimpfen, wenn er fünf Meter vor ihm stehen würde, da er ihm total unterlegen gewesen sei (pag. 312). 10.2.4 Aussagen G.________ (pag. 12 ff., 294 ff.)