Er sei ca. 10-15 Minuten dort gewesen, dann sei er weggefahren. Bei der Polizei in K.________ habe er noch warten müssen, da jemand vor ihm dort gewesen sei. Auf Vorhalt, dass die Zeugen nicht bestätigen würden, dass der Beschuldigte ihn angegangen habe, führte er unter anderem aus, dass G.________ lüge (pag. 140). Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 8. März 2018 gab der Privatkläger, nachdem verschiedene Zeugen einvernommen worden waren, sinngemäss an,