In den schriftlichen Ausführungen vom 6. Juni 2015 schilderte der Privatkläger die Geschehnisse des 5. Juni 2015 zusammengefasst folgendermassen: Als er auf das Grundstück gefahren sei, hätten der Beschuldigte und G.________ bereits auf ihn gewartet. Sein Autofenster sei zu 2/3 geöffnet gewesen. Sie hätten dann angefangen zu schreien und hätten gesagt, er solle hier verschwinden, sonst bekomme er eins aufs Maul und er habe hier nichts verloren (pag. 22). Er habe geahnt, dass er nicht aussteigen dürfe. Als beide am Auto gestanden seien, habe er bemerkt, dass die Autotüren nicht verschlossen gewesen seien.