Es sei irgendwann eskaliert, aber er habe den Privatkläger nicht geschlagen oder so. G.________ habe ihn aber zurückhalten müssen (pag. 314). Er sei einfach dermassen „am Arsch gsi“, dass er „düregheit“ sei. Es sei dann ein bisschen zu Handgreiflichkeiten gekommen, aber nicht so, dass er den Privatkläger „brätscht“ hätte. G.________ habe ihn weggezogen und er sei daraufhin zur Treppe gegangen (pag. 316). 10.2.3 Aussagen des Privatklägers (pag. 24 ff., BJS 15 15984 8 ff., 135 ff., 312 ff.) In den schriftlichen Ausführungen vom 6. Juni 2015 schilderte der Privatkläger die Geschehnisse des 5. Juni 2015 zusammengefasst folgendermassen: