Er (der Beschuldigte) sei ein Mensch, der rede, aber nicht zuschlage. Der Privatkläger müsse sich die Verletzungen im Gesicht selber zugefügt haben oder sein bester Kumpel habe ihn so zugerichtet (pag. 49). Bei der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 31. August 2017 gab der Beschuldigte an, dass der Privatkläger auf die Aufforderung von ihm und G.________ nicht habe gehen wollen, sondern ihn als „fette Sau“ usw. beschimpft habe (pag. 145). Er habe den Privatkläger nicht tätlich angegangen oder durch die Scheibe oder die Autotüre gereckt. Er habe ihm zudem einfach gesagt, er solle den Hausplatz verlassen.