16 stritt der Beschuldigte ab. Beschimpft habe er ihn vielleicht, aber nicht annähernd so extrem wie dieser ihn (pag. 6). In seiner schriftlichen Stellungnahme zum Strafbefehl vom 11. September 2016 hielt der Beschuldigte sinngemäss fest, dem Privatkläger gemeinsam mit seinem Kollegen lediglich den Weg zu H.________ versperrt und ihm geraten zu haben zu gehen. Er (der Beschuldigte) sei ein Mensch, der rede, aber nicht zuschlage.