Weiter gab die Vorinstanz korrekt an, dass die Tonbandaufnahme zur Verifizierung der Aussagen der Parteien auf ihre Plausibilität diene (pag. 388 f., S. 24 f. der Urteilsbegründung). Sie ist somit in Verbindung mit den Aussagen zu würdigen. Der von der Verteidigung geltend gemachte Einwand, dass der Privatkläger die Aufnahme nicht sofort übermittelt hat (pag. 474), ist für die Beweiswürdigung nicht relevant. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 13. Juni 2015 des Privatklägers vermerkt wurde, dass dieser um ca. 15.45 Uhr auf der Polizeiwache in K.________ erschienen sei (pag.