Auch die Kammer ist der Ansicht, dass die Aufnahme nicht manipuliert ist. Weiter erachtet die Kammer die Schlüsse, die die Vorinstanz aus der Tonbandaufnahme gezogen hat, allesamt als korrekt (pag. 389, S. 25 der Urteilsbegründung): - Der Motor des Autos läuft noch, als das erste auf der Aufnahme aufgezeichnete Gespräch zwischen C.________ beginnt. - Die Autotüre auf der Fahrerseite wird erst geöffnet, nachdem die Auseinandersetzung bereits begonnen hatte. - A.________ sagt während der Auseinandersetzung u.a. „Dänk doch, di bräschi, mou, di brätschi mou di…“ und „Verschwind eifach“.