Es fehlt der Teil der angeblichen Drohung des Beschuldigten (der Privatkläger solle verschwinden, ansonsten erhalte er eins aufs Maul), da dieser bereits vor der Aufnahme stattgefunden haben soll. Der Beschuldigte hatte geltend gemacht, die Aufnahme sei gefälscht (pag. 148), dies wurde jedoch vor oberer Instanz nicht mehr geltend gemacht. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Aufnahme nicht gefälscht ist, sondern, es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten gehandelt hat. Auch die Kammer ist der Ansicht, dass die Aufnahme nicht manipuliert ist.