Schliesslich belegt die SMS des Privatklägers an H.________, dass er sein Kommen um 14.46 Uhr angekündigt hat. Wie bereits erwähnt, hat der Privatkläger eine Tonbandaufnahme eingereicht, die den Vorfall vom 5. Juni 2015 unmittelbar wiedergibt (pag. 182, Sprachmemo 004). Die Vorinstanz gab den Inhalt korrekterweise wie folgt an (pag. 381, S. 17 der Urteilsbegründung): Zu Beginn der Tonbandaufnahme vom 05.06.2015 ist zu hören, wie der Motor des Fahrzeuges von C.________ noch läuft. Erst im Moment, in dem eine Männerstimme, welche offenbar C.________ gehört, auf die Aufnahme hinweist und sagt, dass kein Gespräch offensichtlich mit A._