Die Kammer erkennt auf den Aufnahmen, wie schon die Vorinstanz (pag. 381, S. 17 der Urteilsbegründung), eine sehr kleine punktförmige Einblutung im Gesicht sowie leichte Rötungen am Arm. Die sichtbaren Spuren sind sehr leichter Natur. Die Fotografien der Autoscheibe zeigen Risse, welche sich hauptsächlich etwas über dem unteren Fensterrand befinden (pag. 17). Damit ist die Beschädigung des Autofensters zum Zeitpunkt der Vorsprache bei der Polizei in K.________ belegt. Ebenfalls belegt wird die Beschädigung der Lesebrille des Privatklägers zu diesem Zeitpunkt (pag. 18). Schliesslich belegt die SMS des Privatklägers an H._