17), die Beschädigung der Lesebrille (pag. 18) sowie eine Bildschirmaufnahme der SMS, die der Privatkläger an H.________ sendete (pag. 19), abgebildet. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Fotodokumentation insbesondere der Feststellung des Sachverhaltes sowie der Überprüfung der Aussagen der Parteien diene (pag. 389, S. 25 der Urteilsbegründung). Die Verteidigung macht geltend, dass auf den Aufnahmen auf pag. 16 keine nennenswerten Spuren und insbesondere keine Verletzungen beim Privatkläger sichtbar seien (pag. 472). Die Kammer erkennt auf den Aufnahmen, wie schon die Vorinstanz (pag.