14 ansonsten erhalte er eins aufs Maul und wenn ja, welche Wirkung diese Äusserung auf den Privatkläger hatte. Ebenfalls bestritten ist, ob der Beschuldigte tätlich wurde, indem er gegen den im Auto sitzenden Privatkläger zuerst durch das geöffnete Fenster und danach durch die geöffnete Autotür einschlug. Schliesslich ist bestritten, dass die Beschädigungen der Autoscheibe sowie der Lesebrille des Privatklägers durch den Beschuldigten verursacht wurden. 10.2 Beweismittel