9.3.5 Fazit Beweiswürdigung Insgesamt ergibt sich somit für die Kammer aus den subjektiven und auch objektiven Beweismitteln ein klares Bild und sie erachtet als erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger am Kragen packte und ihn später erneut am Kragen packte, und ihn aufs Sofa drückte. Nicht erstellt ist für die Kammer, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mehrere Faustschläge verpasste (vgl. Ziff. 1 des Strafbefehls pag. 39).