Weiter macht der Beschuldigte geltend, der Privatkläger könne sich die Verletzungen selbst zugefügt haben (pag. 144). Diese Möglichkeit ist nach Ansicht der Kammer nicht per se auszuschliessen, jedoch erachtet sie dies gestützt auf das schlüssige Beweisergebnis als äusserst unwahrscheinlich. Zudem geht sie davon aus, dass der Privatkläger in diesem Fall zumindest Wert darauf gelegt hätte, seine Verletzungen hinreichend zu dokumentieren bzw. zu fotografieren. Somit vermögen die Einwände der Verteidigung keine relevanten Zweifel am Beweisergebnis zu erzeugen. 9.3.5 Fazit Beweiswürdigung