Die angeblichen Verletzungen am Nacken dokumentierte er erst gar nicht. Die Kammer erachtet den Faktor der ungenügenden Dokumentation jedoch nicht als gegen die Glaubhaftigkeit des Privatklägers sprechend. Es wäre dem Privatkläger (in der heutigen Zeit, in der namentlich Mobiltelefone mit hochauflösenden Kameras omnipräsent sind) sicherlich möglich gewesen, eine bessere Dokumentation zu erstellen. Weiter macht der Beschuldigte geltend, der Privatkläger könne sich die Verletzungen selbst zugefügt haben (pag.