Zudem ist für die Kammer schlüssig, dass der Privatkläger vorerst keine Anzeige erstatten wollte, sondern sich erst nach dem zweiten, gravierenderen Vorfall zur Anzeige entschied. Im Zusammenhang damit steht auch die fehlende präzise Dokumentation der erlittenen Verletzungen, welche die Verteidigung ebenfalls rügt. Obwohl der Privatkläger Hämatome an seinem linken Arm fotografiert hat, legte er offenbar keinen besonderen Wert auf eine scharfe Fotografie. Die angeblichen Verletzungen am Nacken dokumentierte er erst gar nicht.