13 Die Kammer folgt der Auffassung des Privatklägers. Es erscheint nachvollziehbar, dass für den Privatkläger an fraglichem Abend insbesondere die eheliche Streitigkeit mit Einbezug der Polizei und der gegen ihn erhobene Vorwurf der häuslichen Gewalt im Fokus standen und für ihn emotional sehr belastend waren. Zudem ist für die Kammer schlüssig, dass der Privatkläger vorerst keine Anzeige erstatten wollte, sondern sich erst nach dem zweiten, gravierenderen Vorfall zur Anzeige entschied.