entgegnet dem, es sei nachvollziehbar, dass der Privatkläger aufgrund der äusserst emotionalen und angespannten Situation an diesem Abend nicht sämtliche Blessuren und Verletzungen sofort aufzuzählen vermocht habe. Weiter habe er das fehlbare Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Polizisten durchaus erwähnt. Die Tätlichkeiten des Beschuldigten seien zudem Begleiterscheinungen des ganzen Vorfalls gewesen (pag. 498, 515).